Die Heraufsetzung der Minijob-Verdienstgrenze von 450 auf 520 Euro zum 1. Oktober 2022 stellt einen Schritt in die richtige Richtung dar, wenn sie auch die Mindestlohnentwicklung nicht vollständig abbildet und daher hinter den Wünschen vieler Minijobber und Unternehmer zurückbleibt. Keine Frage: Die Heraufsetzung der Verdienstgrenze auf 520 Euro war ein Kompromiss im Koalitionsvertrag. Mit Blick auf die sich im Frühjahr und Sommer abzeichnenden akuten Engpässe wäre es wichtig, die Verdienstgrenze bereits zum 1. April anzuheben. Dies wäre auch im Interesse der Minijobber in unserer Branche, die während der Pandemie von erheblichen Einnahmeverlusten getroffen waren. Auch die Dynamisierung der Grenze entsprechend der zukünftigen Mindestlohnentwicklungen ist folgerichtig und überfällig, wenn man nicht die Minijobs immer weiter entwerten will. Würde man allerdings die Mindestlohnentwicklung seit 2015 nachvollziehen, müsste die Verdienstgrenze rechnerisch jetzt schon bei 634 Euro liegen.
Als bürokratisches Monster strikt abzulehnen ist dagegen die geplante Pflicht zur elektronischen Arbeitszeitaufzeichnung. Nach den Vorstellungen des Arbeitsministers sollen ab dem 1. Oktober Branchen wie Gebäudereinigung, Bauwirtschaft und eben auch Gastgewerbe den Beginn der täglichen Arbeitszeit aller Beschäftigten jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch und manipulationssicher aufzeichnen. Der Bußgeldrahmen für die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Arbeitszeitaufzeichnung liegt bei 30.000 Euro. Der Gesetzentwurf selbst geht von einem einmaligen Erfüllungsaufwand der Wirtschaft von im Saldo 500 Mio. Euro aus. Diese Summe dürfte deutlich zu niedrig angesetzt sein, da dabei laufende Kosten für den Betrieb der elektronischen Systeme nicht berücksichtigt wurden und da sich die behaupteten Einsparpotenziale durch Digitalisierung in kleineren Betrieben gar nicht realisieren lassen.
Ein weiterer großer „Pferdefuß“: Mit der geplanten Heraufsetzung der Midijob-Grenze von 1.300 auf 1.600 Euro soll durch die Hintertür eine deutliche Kostenbelastung der Arbeitgeber verbunden werden. Bisher ist es nämlich so, dass im sog. Übergangsbereich Arbeitgeber den normalen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zahlen, während Arbeitnehmer einen reduzierten, gleitend bis zum Normalsatz ansteigenden Beitrag zahlen. Sie erhalten trotzdem die vollen Leistungen aus der Sozialversicherung. Wenn es nach dem BMAS geht, sollen die Sozialversicherungsbeiträge der Midijobber zukünftig nicht mehr solidarisch durch die Gemeinschaft gestützt werden. Sondern die Kosten für die – begrüßenswerte – finanzielle Entlastung der Geringverdiener werden einseitig deren Arbeitgebern auferlegt. Denn die Differenzierung zwischen dem Normalsatz und dem reduzierten Arbeitnehmeranteil soll der Arbeitgeber zahlen. Das konterkariert die Ziele des Koalitionsvertrages. Arbeitgeber mit vielen Teilzeitbeschäftigten und vielen geringqualifizierten Mitarbeitern werden systematisch abgestraft.
Gegen diese unangebrachten Belastungen der Branche hat sich der DEHOGA gegenüber den Ampel-Koalitionären aufgestellt. Über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie natürlich auf dem Laufenden.