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Änderungen der Infektionsschutzverordnung zum 04.03.2022

Aus der Pressekonferenz des Senats

Ab Freitag, den 04.03.2022, gilt eine neue Infektionsschutzverordnung. Diese enthält folgende Eckpunkte:

  • Die 2G-Bedingung oder 2G-Bedingung zuzüglich Test (“2G plus”) wird in folgenden Bereichen durch die 3G-Bedingung (geimpft, genesen oder getestet) abgelöst:
  • Veranstaltungen (in geschlossenen Räumen mit 11 bis 2000 Personen, im Freien mit 1001 bis 2000 Personen; in beiden Fällen gilt FFP2-Maskenpflicht auch am festen Platz)
    Gastronomie
    Übernachtungsangebote
    Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitnessstudios, Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen Hallenbäder, Saunen und Thermen
  • Clubs und Diskotheken (“Tanzlustbarkeiten”) dürfen unter der 2G-Bedingung zuzüglich Test (“2G plus”) wieder öffnen.
    Hierbei gilt die Besonderheit, dass die Testpflicht auch für Personen, die eine Auffrischimpfung (Boosterimpfung) erhalten haben, frisch geimpft oder frisch genesen sind, gilt.
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, benötigen unter der 2G-Bedingung nur noch einen Antigen-Test (statt wie zuvor einen PCR-Test).

Die vollständige Pressemitteilung des Senats finden Sie hier

Wir werden unsere FAQ kurzfristig aktualisieren, sobald uns die neue Verordnung vorliegt.