- Die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation entfällt unter anderen in der Gastronomie, Beherbergung und bei Veranstaltungen.
- Die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises wird gemäß der RKI-Empfehlung von 6 Monate auf 3 Monate nach dem positiven (PCR)-Testergebnis verkürzt.
- Die „2G-Bedingung zuzüglich Test“ gemäß § 9a wird geändert, so dass eine zusätzliche Testpflicht nur für Personen besteht, die sich drei Monate nach ihrer zweiten Impfung nicht haben boostern lassen. Die zusätzliche Testpflicht entfällt folglich für
o Geboosterte (zeitlich unbegrenzt),
o frisch Geimpfte (einschließlich frisch geimpfte Genesene) für drei Monate
o und frisch Genesene (einschließlich frisch genesen Geimpfte) für drei Monate. - Die Regelung für Groß-Veranstaltungen im Freien (maximal 3.000 Personen) wird dahingehend angepasst, dass auch
o die „2G zuzüglich Test“-Bedingung gilt,
o FFP2-Masken auch am festen Platz zu tragen sind
o und das Hygienerahmenkonzept der jeweils zuständigen Senatsverwaltung einzuhalten ist.
Leider liegt uns die Verordnung noch nicht vor. Wir werden unsere FAQs so schnell wie möglich anpassen, sobald die neue Verordnung bekannt ist.